Satzung
1– Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Spielfreunde »Wilde Zockerei«
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Bonn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2– Zweck des Vereins
Der Verein tritt, als Ergänzung des kulturellen Angebots in der Region, für die Heranführung von Menschen aller Altersstufen an Gesellschaftsspiele ein. Durch den pädagogischen Grundsatz „Mehr Miteinander durch Spielen“ erfolgt die Förderung der Kommunikation und der Toleranz untereinander sowie der Abbau sozialer Schranken unter den Mitgliedern. Der Umgang mit analogen Formen des Spielens fördert vor allem das zwischenmenschliche Zusammensein, um einer Vereinsamung der Menschen jeden Alters durch die elektronische Digitalisierung entgegenzuwirken.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch (1) die sinnvolle Freizeitgestaltung von Menschen aller Altersstufen im Rahmen der Durchführung von Gesellschaftsspieletreffen, (2) die Einführung von Mitgliedern und interessierten Personen in die erzieherischen Grundgedanken von Gesellschaftsspielen sowie (3) die allgemeine Pflege des Spielegutes und (4) des geselligen Miteinanders verwirklicht. Zum Erreichen dieses Zwecks sollen Spieletreffen durchgeführt und Brettspielesammlungen aufgebaut werden.
3– Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, können aber eine angemessene, satzungsgemäße Aufwandsentschädigung bekommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4– Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
5– Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Kalendermonats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen.
6– Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
7– Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
8– Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
• die Wahl und Abwahl des Vorstands,
• Entlastung des Vorstands,
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
• Wahl der Kassenprüfern/innen,
• Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
• Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
• sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Emailadresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich (bei Anwesenheit) oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen, eine außerordentliche Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen können auf der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie in der Tagesordnung der Einladung enthalten sind.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Vereinsmitglied auf schriftlichen Antrag zur Einsichtnahme – gerichtet an ein Vorstandsmitglied – eingesehen werden.
9– Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand kann Handlungsvollmachten an Vereinsmitglieder erteilen, die zu gewöhnlichen Tätigkeiten im alltäglichen Geschäftsbetrieb des Vereins berechtigen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Eine schriftliche Beschlussfassung ist unzulässig, wenn ein Vorstandsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, in den Vorstand zu wählen.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorstandsmitglieder können einzeln durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
10– Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
11– Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Der Kinderhof – Zeit, Raum & Leben e.V., Peter-Maeth-Str. 10, 53474 Remagen“. Oder an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von § 53 der Abgabenordnung.
12– Datenschutzklausel
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Der Verein kann Versicherungen abschließen, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungs-unternehmen. Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage veröffentlichen und kann Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmt das Mitglied der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung seiner personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
13– Haftungsklausel
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
14– Salvatorische Klausel
Ist eine oder wird eine in dieser Satzung enthaltenen Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
15– Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 14.03.2014 beschlossen worden und mit gleichem Tag in Kraft getreten. Der Vorstand kann zu der vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung und weitere Ordnungen erlassen.